Für Schülerinnen und Schüler besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Für das pädagogische Personal besteht im pädagogischen Kontakt mit Schülerinnen und Schülern keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Ein freiwilliges Tragen einer Gesichtsmaske ist möglich.
Für alle anderen Anwesenden gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen.
In den Schulen besteht während der Herbstferien keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Dies gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
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